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   OLG Hamm, 22.05.2012 - I-19 W 17/12   

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https://dejure.org/2012,5550
OLG Hamm, 22.05.2012 - I-19 W 17/12 (https://dejure.org/2012,5550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2012 - I-19 W 17/12 (https://dejure.org/2012,5550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12 (https://dejure.org/2012,5550)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Klagerücknahme, Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Beendigung des Verfahrens

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 114, 269 ZPO
    Klagerücknahme, Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Beendigung des Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1118
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.03.2004 - 10 AZR 294/03

    SB-Kassenzulage im Einzelhandel in Bayern

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2012 - 19 W 17/12
    Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zuvor vollständig eingereicht worden ist, im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und allein aus Gründen, die nicht in der Person des Antragsstellers liegen, eine Entscheidung vor Beendigung des Verfahrens unterblieben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2450).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten gegen den Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 269 II ZPO haben (vgl. MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114, Rn. 110), da nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in der Lage sein wird, den Beklagten die angefallenen Kosten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2451); schließlich ist dem Kläger ursprünglich seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2012 - 19 W 17/12
    Die Klage war im Hinblick auf die inhaltlich identische Klage mit umgekehrten Rubrum vor dem Arbeitsgericht Hamm wegen entgegenstehender Rechtskraft i.S.d. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, NJW 2001, 3713, 3714).
  • BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme

    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
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